Gericht in der Türkei stuft Kurzzeitvermietung von Wohnraum als nicht gewerblich ein
In der Türkei wurde eine wichtige Gerichtsentscheidung getroffen, die die Kurzzeitvermietung von Immobilien für private Eigentümer erheblich vereinfacht.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof der Türkei (Danıştay) entschied im Dezember 2025, dass die kurzfristige Vermietung einer Wohnung keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, sofern keine hotelähnlichen Dienstleistungen angeboten werden. Einnahmen aus Tages- oder Wochenvermietungen gelten weiterhin als Mieteinnahmen, wenn der Eigentümer:
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kein Frühstück oder Mahlzeiten anbietet
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keine regelmäßige Reinigung oder Hotelservices erbringt
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keine zusätzlichen Beherbergungsleistungen bereitstellt
Die reine Vermietung macht den Eigentümer somit nicht zum Unternehmer.
Bedeutung für Immobilieneigentümer
Diese Entscheidung bringt erhebliche Erleichterungen für Eigentümer in der Türkei:
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Kein Buchhalter erforderlich und keine kaufmännische Buchführung
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Keine Pflicht zur Unternehmens- oder Gewerbeanmeldung
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Geringeres Risiko von Umsatzsteuer- und Steuernachforderungen
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Einfachere Verwaltung der Immobilie selbst oder über eine Verwaltungsgesellschaft
Zuvor stuften Steuerbehörden Kurzzeitvermietungen häufig automatisch als gewerblich ein. Die Gerichtsentscheidung beseitigt diese Rechtsunsicherheit.
Wichtig: Weiterhin geltende Voraussetzungen
Trotz des Urteils bleiben die gesetzlichen Regelungen zur Kurzzeitvermietung in der Türkei bestehen:
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Die Immobilie muss Wohnzwecken dienen
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Eine Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus ist erforderlich:
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Registrierung der Immobilie
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offizielle Genehmigung (izin belgesi)
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Anbringung einer Registrierungsplakette
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In Mehrfamilienhäusern kann die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer notwendig sein
Das Urteil hebt das Gesetz nicht auf, sondern präzisiert den steuerlichen und rechtlichen Status der Einnahmen.
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